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AKTUELL

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalreiseverträge, auf welche die Vorschriften der §§ 651a ff BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden. Die Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus.

1. Anmeldung/Vertragsabschluss

1.1. Reiseanmeldung: Durch die schriftliche, mündliche oder telefonische Reiseanmeldung wird uns der Ab­schluss eines Reisevertrages verbindlich ange­boten. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragserfüllung bzw. -verpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch uns zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss werden wir dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Der Vertrag  kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und wenn der Kunde  innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Leistung von An- bzw. Restzahlung erklärt. Die vom Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationspflichten über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten und die Stornopauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1,3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen ist unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 2 möglich.

1.2. Vermittlung von fremden Leistungen:

Vermitteln wir ausdrücklich im fremden Namen nur einzelne Reiseleistungen bzw. Bausteinleistungen, z. B. Mietwagen, Hotelaufenthalte für Selbstfahrer, Ausflüge etc., so richtet sich das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt nach den je­weiligen Bedingungen des Vertragspartners des Reiseteilnehmers, sofern diese dem Vertrag wirksam zugrundegelegt wurden.  Ansonsten gelten ausschließlich die Reisebedingungen von CORSO... die reise­agentur.

1.3. Zahlung des Reisepreises:

Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Der Reiseteilnehmer hat bei Abschluss des Ver­trages und nach Erhalt des Sicherungsscheins der Firma "R+V Allgemeine Versicherung AG", Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden eine Anzahlung von 15 % des Reisepreises zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens 2 Wochen vor Reiseantritt fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters aus dem in Ziffer 2.2. b) genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann. Nach Eingang der Rest­zahlung auf unser Konto erhält der Reiseteilnehmer die jeweiligen Reiseunterlagen zugesandt. Leistet der Reisende die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl CORSO...die reiseagentur zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist CORSO...die reiseagentur berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten zu belasten.

2. Rücktritt (Stornierung)

2.1. Für den Kunden: Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reise­vertrag zurücktreten. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. Macht er von diesem Recht Gebrauch, oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, so steht uns eine  angemessene Entschädigung zu, soweit der Rücktritt nicht von uns zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten von CORSO... die reiseagentur sowie abzüglich dessen, was CORSO... die reiseagentur durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet: bis 31 Tage vor Anreise 15%, bis 15 Tage vor Anreise 30 %,bis 8 Tage vor Anreise 50 %, ab 7 Tage vor Anreise 60 %, ab 1 Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt der Reise 80% des Gesamtreisepreises. Dem Reisenden  bleibt der Nachweis vorbehalten, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale. Wir behalten uns vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit wir nachweisen, dass uns wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall sind wir verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was wir durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben, konkret zu beziffern und zu begründen. Wir sind verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.  § 651 e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so werden wir uns bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorzunehmen besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil CORSO... die reiseagentur keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, so ist CORSO...die reiseagentur berechtigt, ein Umbuchungsentgelt von Euro 25,– je Reisegast zu erheben. Umbuchungen nach dem 29. Tag vor Reisebeginn sind nur nach vorherigem Rücktritt von der Reise zu den Bedingungen gemäß Ziffer 2.1 möglich.

Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

Wir empfehlen Ihnen, zusammen mit Ihrer Buchung den Abschluss einer Reiserücktritts- und reiseabbruchversicherung

2.2. Für den Reiseveranstalter: CORSO… die reiseagentur kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen. a) Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von CORSO...die reiseagentur beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, ein­schließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. b) Wir können weiterhin bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen von Reisevertrag zurücktreten:

aa) Die Mindestteilnehmerzahl wird in der Buchungsbestätigung sowie die späteste Rücktrittsfrist angegeben und in der Reiseausschreibung wird die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie wird der Zeitpunkt angegeben, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss.

bb) Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Kunden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Veranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

cc) Ein Rücktritt durch uns später als drei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

dd) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden  aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber uns geltend zu machen.

c) Aufgrund  unvermeidbarer, außergewöhn­licher Umstände wie Krieg, Aufruhr, Streik oder ähnlichem darf CORSO… die reiseagentur vor Reiseantritt den Vertrag kündigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle von CORSO... die reiseagentur unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Programm von CORSO...die reiseagentur und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in den Prospekten enthaltenen Angaben sind für uns bindend. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von CORSO... die reiseagentur nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vor dem Reisebeginn nur gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. CORSO...die reiseagentur ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Der Reisende ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn CORSO...die reiseagentur eine solche Reise angeboten hat. Der Reisende hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber CORSO... die reiseagentur nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Reisende in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte CORSO...die reiseagentur für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisendender Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Leistungsstörungen und Obliegenheiten des Kunden

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zur Behebung der Störung beizutragen und seinen Schaden möglichst gering zu halten. Soweit CORSO...die reiseagentur infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadens­ersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. Insbe­sondere muss er seine Beanstandungen unverzüg­lich an CORSO… die reiseagentur Jagdsteig 25, D?-?01662 Meißen, Telefon: 03521 710501, Fax: 03521 710502 mitteilen, damit an Ort und Stelle Abhilfe geschaffen werden kann. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn CORSO...die reiseagentur, bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung) eine ihnen vom Kunden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von CORSO...die reiseagentur oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

CORSO...die reiseagentur verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Reisenden im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch

a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsu­la­rische Unterstützung

b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und 

c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reise­möglichkeiten.

Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.

5. Haftung

CORSO… die reiseagentur haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: a) die gewissenhafte Reisevorbereitung, b) die sorg­­fältige Auswahl und Überwachung der Leistungs­träger, c) die Überwachung der Leistungsbeschrei­bungen, d) ordnungsgemäße Erbringung der ver­­traglich vereinbarten Reiseleistungen.

6. Haftungsbeschränkungen

6.1. Vertragliche Haftung: Die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. 

6.2 CORSO… die reiseagentur haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistun­gen, die als Fremdleistungen (Sportveranstaltungen, Ausstellungen etc.) oder Zusatzleistungen lediglich vermittelt und in der Reiseausschreibung (Reise­bestätigung) ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig ge­kennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. Die Bildungsstätte haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Gastes die Verletzung von Hinweis-, Ausklärungs- oder Organisationspflichten der Bildungsstätte ursächlich war.

Gelten für eine, von einem Leistungsträger, zu erbringende Reiseleistung inter­nationale Übereinkommen oder auf solche be­ruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich CORSO… die reiseagentur darauf be­rufen. Die Beförderung erfolgt aufgrund der Be­dingungen des jeweiligen Beförderungs-Unterneh­men, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden können. Die Rechte und Pflichten von CORSO… die reiseagentur nach dem Reisevertragsgesetz und nach seinen
allgemeinen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförde­rungs-Unternehmens nicht eingeschränkt.

7. Geltendmachung von Ansprüchen, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen, Verjährung:

Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2, 4 bis 7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -Beschädigung und -Verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen von dem Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige ("P.I.R") der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu erstatten. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und CORSO… die reiseagentur über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Alle anderen Ansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährung.

8. Gesundheitsvorschriften, Visa und Passrichtlinien

8.1. CORSO...die reiseagentur steht dafür ein, den Kunden über allgemeine Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten

8.2. CORSO...die reiseagentur haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn er mit der Besorgung beauftragt wurde, es sei denn, CORSO...die reiseagentur hat die Verzögerung zu vertreten.

8.3. Der Kunde ist für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften resultieren, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von CORSO...die reiseagentur bedingt sind.

9. Gerichtsstand

Der Reisende kann CORSO… die reiseagentur an dessen Sitz verklagen. Gerichtsstand: Amtsgericht Meißen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen einen Vollkaufmann oder eine Personen richtet, welche nach Abschluss des Vertrages ihren Wohn­sitz ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maß­geblich.

10. Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen

Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucher­streitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

11. Bitte beachten Sie

Reiseformen wie z.?B. Wandern und Radwandern, verlangen mehr als eine herkömmliche Pauschal­reise Ihre Mitwirkung. Unsere Reisen kann jeder gesunde Mensch bewältigen, jedoch können nur Sie selbst oder ein Arzt beurteilen, ob Ihre Gesundheit den Anforderungen derartiger Reisen gewachsen ist. Sie müssen bei Radreisen rad fahren können und Ihr Rad im Verkehr, auf Feldwegen und bei Nässe beherrschen können. Sie sind für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung verantwortlich. Für verursachte Schäden bzw. Verluste am bzw. vom Mietgut haftet der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Veranstalter:

CORSO... die reiseagentur
Inhaber Michael Corso
Jagdsteig 25, D - 01662 Meißen
Tel.: 03521 710501 Fax: 03521 710502

 

CORSO... die reiseagentur ● Jagdsteig 25 ● 01662 Meißen ● Tel. 03521 710501 ● Fax 03521 710502 ● E-Mail info@corso-reisen.de

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